Die EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 vom 28. Februar 2024 verpflichtet Händler, die Waren an Verbraucher verkaufen, seit dem 27. September 2026 zum harmonisierten Gewährleistungshinweis und, bei einer Herstellergarantie von mehr als zwei Jahren, zum GARAN-Label. In Deutschland ist das in Art. 246 und 246a EGBGB und § 312j BGB umgesetzt.
„EmpCo“ steht für den englischen Arbeitstitel „Empowering Consumers for the Green Transition“. Amtlich heißt der Rechtsakt „Richtlinie (EU) 2024/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen“.
Was ist die EmpCo-Richtlinie?
Die EmpCo-Richtlinie ist eine Änderungsrichtlinie: Sie schafft kein eigenes Gesetzbuch, sondern ändert zwei bestehende Richtlinien. Veröffentlicht wurde sie am 6. März 2024 im Amtsblatt (ABl. L, 2024/825, CELEX 32024L0825), in Kraft trat sie am 26. März 2024.
| Teil | Was geändert wird | Thema |
|---|---|---|
| Art. 1 | Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken | Schutz gegen unlautere Praktiken, vor allem Umweltaussagen („Green Claims“) |
| Art. 2 | Verbraucherrechte-Richtlinie 2011/83/EU | bessere Information: Gewährleistungshinweis, GARAN-Label, Angaben zu Softwareaktualisierungen |
| Art. 3 | Bericht der Kommission bis 27.09.2031 | Prüfung, u. a. wie wirksam Hinweis und Label sind |
| Art. 4 | Umsetzung bis 27.03.2026, Anwendung ab 27.09.2026 | Stichtage für die Mitgliedstaaten |
Als Richtlinie richtet sie sich an die Mitgliedstaaten (Art. 6). Für Händler verbindlich wird sie erst über das nationale Recht, in Deutschland über das BGB, das EGBGB und das UWG.
Warum gibt es die Pflicht zum Gewährleistungshinweis?
Verbraucher sollen ihre Rechte besser kennen und nachhaltiger einkaufen. Die Durchführungsverordnung 2025/1960 fasst das Ziel der geänderten Verbraucherrechte-Richtlinie so zusammen: Die Verbraucher sollen ihre Rechte besser kennen, damit sie nachhaltigere Kaufentscheidungen treffen können, und Nachfrage wie Angebot an haltbareren Waren sollen steigen (ErwG 1 DVO).
Dazu dienen zwei Instrumente, die sich ergänzen. Der Hinweis erinnert an die gesetzliche Gewährleistung, die ohnehin besteht. Das GARAN-Label macht sichtbar, welcher Hersteller freiwillig länger für die Haltbarkeit seiner Ware einsteht. Die Gestaltung beider Grafiken hat die Kommission nach eigenen Angaben mit Interessengruppen abgestimmt und in einem Feldversuch mit Verbrauchern getestet (ErwG 9 DVO).
Welche Pflicht zum Gewährleistungslabel bringt die Richtlinie?
Die Richtlinie fügt neue Informationspflichten in die Verbraucherrechte-Richtlinie ein. Händler müssen vor Vertragsschluss auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht hinweisen, und zwar mit einer einheitlichen EU-Grafik, der harmonisierten Mitteilung. Im Handel hat sich dafür der Begriff Gewährleistungslabel durchgesetzt.
Der Wortlaut für den Onlinehandel, Art. 6 Abs. 1 lit. l VRRL (gleichlautend Art. 5 Abs. 1 lit. e für das Ladengeschäft):
„das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für Waren und seine wichtigsten Elemente, einschließlich seiner Mindestdauer von zwei Jahren gemäß der Richtlinie (EU) 2019/771, in hervorgehobener Weise unter Verwendung der in Artikel 22a dieser Richtlinie genannten harmonisierten Mitteilung“
Der Hinweis erinnert an ein Recht, das ohnehin besteht. Die Richtlinie spricht vom gesetzlichen Gewährleistungsrecht, das „für alle Waren gilt“ (ErwG 28). Er ist deshalb bei jedem Warenverkauf an Verbraucher nötig, nicht nur bei Produkten mit Garantie. Was genau auf der Grafik steht, erklärt der Ratgeber Gewährleistungslabel.
Wann verlangt die Richtlinie das GARAN-Label?
Das GARAN-Label ist nur Pflicht, wenn der Hersteller eine kostenlose Haltbarkeitsgarantie für die gesamte Ware von mehr als zwei Jahren gewährt und dem Händler diese Information zur Verfügung stellt (Art. 6 Abs. 1 lit. la, Art. 5 Abs. 1 lit. ea VRRL). Dann muss der Händler die Garantie, ihre Dauer und einen Hinweis auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht mit der harmonisierten Kennzeichnung anzeigen.
- Garantie des Herstellers, nicht des Händlers,
- ohne zusätzliche Kosten,
- für die gesamte Ware, nicht nur für Bauteile (ErwG 31),
- länger als zwei Jahre; genau zwei Jahre reichen nicht (ErwG 30),
- der Hersteller stellt die Information zur Verfügung. Nachforschen muss der Händler nicht (ErwG 26).
Neu ist auch Art. 8 Abs. 2 VRRL: Die GARAN-Information muss im Onlineshop „klar und in hervorgehobener Weise, und unmittelbar bevor dieser seine Bestellung tätigt“ erscheinen. Für den allgemeinen Gewährleistungshinweis gilt diese Pflicht am Bestellknopf nicht. Die Voraussetzungen im Detail stehen auf der Seite GARAN-Label.
Wer legt fest, wie Hinweis und Label aussehen?

Die Kommission, durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 vom 25. September 2025. Art. 22a VRRL beauftragt sie damit und verlangt, dass Mitteilung und Kennzeichnung „für die Verbraucher leicht erkennbar und verständlich sowie für Unternehmer leicht zu verwenden und zu reproduzieren“ sind (Art. 22a Abs. 5). Die Verordnung enthält die Grafiken in Anhang I und II und verbietet Änderungen am Hinweis vollständig. Mehr dazu auf der Seite Verordnung 2025/1960 erklärt.
Gilt die Richtlinie auch für digitale Produkte?
Nur eingeschränkt. Der harmonisierte Hinweis bezieht sich ausdrücklich auf Waren. Für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen verlangt die Richtlinie nur einen Hinweis auf das Bestehen des Gewährleistungsrechts, ohne die amtliche Grafik (Art. 6 Abs. 1 lit. lb VRRL). Waren mit digitalen Elementen, etwa vernetzte Geräte, sind Waren; für sie gilt der Hinweis, dazu kommt die Angabe zum Mindestzeitraum für Softwareaktualisierungen, sofern der Hersteller sie liefert.
Wie wurde die EmpCo-Richtlinie in Deutschland umgesetzt?
Für Hinweis und Label durch das Gesetz vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 28), für den Lauterkeitsteil durch das 3. UWG-Änderungsgesetz vom 12. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 43). Beide gelten seit dem 27. September 2026.
| Pflicht | Ladengeschäft | Fernabsatz / Onlineshop |
|---|---|---|
| Gewährleistungshinweis | Art. 246 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB | Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 EGBGB |
| GARAN-Label | Art. 246 Abs. 1 Nr. 5a EGBGB | Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11a EGBGB |
| Digitale Inhalte und Dienstleistungen | Art. 246 Abs. 1 Nr. 5b EGBGB | Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11b EGBGB |
| GARAN unmittelbar vor der Bestellung | – | § 312j Abs. 2 BGB |
Das deutsche Gesetz verweist ausdrücklich auf die Grafiken: Die Online-Fassung verlangt den Hinweis „unter Verwendung der harmonisierten Mitteilung nach Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 in der Fassung vom 25. September 2025“. Für das Ladengeschäft gilt nach Art. 246 Abs. 2 EGBGB eine Ausnahme für Geschäfte des täglichen Lebens, die sofort erfüllt werden; wie weit sie beim Hinweis trägt, ist unklar. Im Fernabsatz gibt es diese Ausnahme nicht; dort sind nur regelmäßige Liefertouren mit Waren des täglichen Bedarfs und Warenautomaten ausgenommen (§ 312 Abs. 2 Nr. 8 und 9 BGB).
Was ändert sich bei Umweltaussagen und im UWG?
Der Lauterkeitsteil der Richtlinie zielt vor allem auf Umweltaussagen. Das 3. UWG-Änderungsgesetz setzt ihn um und betrifft vor allem Umweltaussagen und Haltbarkeitsangaben, unter anderem mit der neuen Nr. 23d im Anhang des UWG („irreführende Angaben zur Softwareaktualisierung, Haltbarkeit und Reparierbarkeit“). Die Pflicht zum Gewährleistungshinweis steht dagegen nicht im UWG-Änderungsgesetz, sondern im EGBGB.
Wer mit Nachhaltigkeit oder Langlebigkeit wirbt, sollte diese Aussagen gesondert prüfen lassen. Für den Gewährleistungshinweis selbst spielt das keine Rolle. Die Folgen eines fehlenden Hinweises beschreibt die Seite Abmahnung und Bußgeld.
Ab wann gilt die EmpCo-Richtlinie für Händler?
Seit dem 27. September 2026. Die Mitgliedstaaten mussten ihre Umsetzungsvorschriften bis zum 27. März 2026 erlassen und ab dem 27. September 2026 anwenden (Art. 4 Abs. 1 RL 2024/825). Am selben Tag wurde die Durchführungsverordnung 2025/1960 anwendbar.
| Datum | Schritt |
|---|---|
| 28.02.2024 | Richtlinie erlassen |
| 26.03.2024 | Richtlinie in Kraft |
| 25.09.2025 | Durchführungsverordnung 2025/1960 erlassen |
| 03.02.2026 | deutsches Umsetzungsgesetz (BGB/EGBGB) |
| 27.03.2026 | Umsetzungsfrist |
| 27.09.2026 | Anwendung in allen Mitgliedstaaten |
| 27.09.2031 | Bericht der Kommission |
Wer ist von der EmpCo-Richtlinie betroffen?
Betroffen ist jeder Unternehmer, der Waren an Verbraucher verkauft, online wie offline. Verkäufe zwischen Unternehmen und von privat an privat fallen nicht unter die Verbraucherrechte-Richtlinie. Hersteller haben beim Hinweis keine Rolle; beim GARAN-Label können sie das Label freiwillig selbst auf Ware oder Verpackung anbringen, die Anzeigepflicht trifft aber den Händler. Grenzfälle wie Gebrauchtwaren, Marktplätze oder Dropshipping behandelt die Seite Wer ist betroffen?
Welche Irrtümer zur EmpCo-Richtlinie sind verbreitet?
Vier Missverständnisse begegnen uns in Shops besonders oft:
- „Der Hinweis ist nur bei Garantieprodukten nötig.“ Falsch. Er erinnert an das gesetzliche Gewährleistungsrecht, das für alle Waren gilt (ErwG 28 RL 2024/825).
- „Jede Garantie braucht das GARAN-Label.“ Falsch. Nur die kostenlose Haltbarkeitsgarantie des Herstellers für die ganze Ware über mehr als zwei Jahre. Für andere Garantien ist das Label nicht zu verwenden (Leitlinien S. 29).
- „Gewährleistung und Garantie sind dasselbe.“ Falsch. Die Verordnung nennt sie „zwei voneinander unabhängige Verpflichtungen“ (ErwG 2 DVO). Mehr dazu unter Gewährleistung oder Garantie.
- „Den Hinweis darf man ans Shopdesign anpassen.“ Falsch. Kein Element der harmonisierten Mitteilung ist editierbar (Anhang I Erl. 1 DVO 2025/1960).
Was müssen Onlineshops jetzt konkret tun?
Für die meisten Shops sind es vier Punkte:
- den amtlichen Gewährleistungshinweis farbig und unverändert im Shop zeigen, gut sichtbar vor dem Kauf,
- für Produkte mit Haltbarkeitsgarantie des Herstellers über zwei Jahre das GARAN-Label neben dem Produktbild und unmittelbar vor der Bestellung zeigen,
- Hinweis und Label nach den Leitlinien auch in die Bestellbestätigung aufnehmen,
- für Garantien weiterhin die Garantieerklärung nach § 479 BGB bereitstellen; das Label ersetzt sie nicht.
In Shopify erledigt das die App EU-Gewährleistungslabel, GARAN: amtliche Originalgrafiken in 24 Sprachen, automatische Platzierung auf Produktseite, Warenkorb und Seitenfuß, GARAN je Produkt, Grafik mit PDF-Download sowie Garantieerklärung in der Bestellbestätigung. Details auf der Seite Gewährleistungslabel für Shopify.
Diese Seite fasst die Richtlinie nach bestem Wissen zusammen (Stand: 3. Oktober 2026). Maßgeblich ist der amtliche Text (EUR-Lex). Sie ersetzt keine Rechtsberatung.
Häufige Fragen
Was hat die EmpCo-Richtlinie mit dem Gewährleistungslabel zu tun?
Sie ist die Rechtsgrundlage. Die Richtlinie (EU) 2024/825 hat Art. 5, 6, 8 und 22a der Verbraucherrechte-Richtlinie geändert und damit die Pflicht zum harmonisierten Gewährleistungshinweis und zum GARAN-Label eingeführt.
Ab wann gilt die EmpCo-Richtlinie?
Sie ist am 26. März 2024 in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten mussten sie bis zum 27. März 2026 umsetzen und ihre Vorschriften ab dem 27. September 2026 anwenden. Seit diesem Tag gilt die Pflicht zum Gewährleistungslabel.
Wie wurde die EmpCo-Richtlinie in Deutschland umgesetzt?
Hinweis und GARAN-Label stehen seit dem 27. September 2026 in Art. 246 Abs. 1 Nr. 5 und 5a sowie Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 und 11a EGBGB und in § 312j Abs. 2 BGB (Gesetz vom 3. Februar 2026, BGBl. 2026 I Nr. 28). Den Lauterkeitsteil setzt das 3. UWG-Änderungsgesetz um (BGBl. 2026 I Nr. 43).
Geht es bei EmpCo nicht um Greenwashing?
Auch. Art. 1 der Richtlinie ändert die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, vor allem mit Blick auf Umweltaussagen. Art. 2 ändert die Verbraucherrechte-Richtlinie und bringt die Informationspflichten zum Gewährleistungshinweis und zum GARAN-Label, die fast jeden Onlineshop betreffen.
Müssen auch Hersteller das Gewährleistungslabel anbringen?
Nein. Die Pflicht zum Hinweis trifft den Händler, der an Verbraucher verkauft. Hersteller können das GARAN-Label freiwillig selbst auf Ware oder Verpackung anbringen (ErwG 28 RL 2024/825); die Anzeigepflicht im Shop bleibt beim Händler.