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EU-Gewährleistungs-
und GARAN Label
RechtsgrundlagenStand 3. Oktober 20267 Min. Lesezeit

EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825: was sie für Onlineshops bedeutet

Die EmpCo-Richtlinie ist vor allem als Greenwashing-Verbot bekannt. Für fast jeden Onlineshop wichtiger ist ihr zweiter Teil: die Pflicht zum Gewährleistungshinweis und zum GARAN-Label.

Die EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 vom 28. Februar 2024 verpflichtet Händler, die Waren an Verbraucher verkaufen, seit dem 27. September 2026 zum harmonisierten Gewährleistungshinweis und, bei einer Herstellergarantie von mehr als zwei Jahren, zum GARAN-Label. In Deutschland ist das in Art. 246 und 246a EGBGB und § 312j BGB umgesetzt.

„EmpCo“ steht für den englischen Arbeitstitel „Empowering Consumers for the Green Transition“. Amtlich heißt der Rechtsakt „Richtlinie (EU) 2024/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen“.

Was ist die EmpCo-Richtlinie?

Die EmpCo-Richtlinie ist eine Änderungsrichtlinie: Sie schafft kein eigenes Gesetzbuch, sondern ändert zwei bestehende Richtlinien. Veröffentlicht wurde sie am 6. März 2024 im Amtsblatt (ABl. L, 2024/825, CELEX 32024L0825), in Kraft trat sie am 26. März 2024.

TeilWas geändert wirdThema
Art. 1Richtlinie 2005/29/EG über unlautere GeschäftspraktikenSchutz gegen unlautere Praktiken, vor allem Umweltaussagen („Green Claims“)
Art. 2Verbraucherrechte-Richtlinie 2011/83/EUbessere Information: Gewährleistungshinweis, GARAN-Label, Angaben zu Softwareaktualisierungen
Art. 3Bericht der Kommission bis 27.09.2031Prüfung, u. a. wie wirksam Hinweis und Label sind
Art. 4Umsetzung bis 27.03.2026, Anwendung ab 27.09.2026Stichtage für die Mitgliedstaaten

Als Richtlinie richtet sie sich an die Mitgliedstaaten (Art. 6). Für Händler verbindlich wird sie erst über das nationale Recht, in Deutschland über das BGB, das EGBGB und das UWG.

Warum gibt es die Pflicht zum Gewährleistungshinweis?

Verbraucher sollen ihre Rechte besser kennen und nachhaltiger einkaufen. Die Durchführungsverordnung 2025/1960 fasst das Ziel der geänderten Verbraucherrechte-Richtlinie so zusammen: Die Verbraucher sollen ihre Rechte besser kennen, damit sie nachhaltigere Kaufentscheidungen treffen können, und Nachfrage wie Angebot an haltbareren Waren sollen steigen (ErwG 1 DVO).

Dazu dienen zwei Instrumente, die sich ergänzen. Der Hinweis erinnert an die gesetzliche Gewährleistung, die ohnehin besteht. Das GARAN-Label macht sichtbar, welcher Hersteller freiwillig länger für die Haltbarkeit seiner Ware einsteht. Die Gestaltung beider Grafiken hat die Kommission nach eigenen Angaben mit Interessengruppen abgestimmt und in einem Feldversuch mit Verbrauchern getestet (ErwG 9 DVO).

Welche Pflicht zum Gewährleistungslabel bringt die Richtlinie?

Die Richtlinie fügt neue Informationspflichten in die Verbraucherrechte-Richtlinie ein. Händler müssen vor Vertragsschluss auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht hinweisen, und zwar mit einer einheitlichen EU-Grafik, der harmonisierten Mitteilung. Im Handel hat sich dafür der Begriff Gewährleistungslabel durchgesetzt.

Der Wortlaut für den Onlinehandel, Art. 6 Abs. 1 lit. l VRRL (gleichlautend Art. 5 Abs. 1 lit. e für das Ladengeschäft):

„das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für Waren und seine wichtigsten Elemente, einschließlich seiner Mindestdauer von zwei Jahren gemäß der Richtlinie (EU) 2019/771, in hervorgehobener Weise unter Verwendung der in Artikel 22a dieser Richtlinie genannten harmonisierten Mitteilung“

Der Hinweis erinnert an ein Recht, das ohnehin besteht. Die Richtlinie spricht vom gesetzlichen Gewährleistungsrecht, das „für alle Waren gilt“ (ErwG 28). Er ist deshalb bei jedem Warenverkauf an Verbraucher nötig, nicht nur bei Produkten mit Garantie. Was genau auf der Grafik steht, erklärt der Ratgeber Gewährleistungslabel.

Wann verlangt die Richtlinie das GARAN-Label?

Das GARAN-Label ist nur Pflicht, wenn der Hersteller eine kostenlose Haltbarkeitsgarantie für die gesamte Ware von mehr als zwei Jahren gewährt und dem Händler diese Information zur Verfügung stellt (Art. 6 Abs. 1 lit. la, Art. 5 Abs. 1 lit. ea VRRL). Dann muss der Händler die Garantie, ihre Dauer und einen Hinweis auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht mit der harmonisierten Kennzeichnung anzeigen.

Neu ist auch Art. 8 Abs. 2 VRRL: Die GARAN-Information muss im Onlineshop „klar und in hervorgehobener Weise, und unmittelbar bevor dieser seine Bestellung tätigt“ erscheinen. Für den allgemeinen Gewährleistungshinweis gilt diese Pflicht am Bestellknopf nicht. Die Voraussetzungen im Detail stehen auf der Seite GARAN-Label.

Wer legt fest, wie Hinweis und Label aussehen?

Gewährleistungslabel und GARAN-Label

Die Kommission, durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 vom 25. September 2025. Art. 22a VRRL beauftragt sie damit und verlangt, dass Mitteilung und Kennzeichnung „für die Verbraucher leicht erkennbar und verständlich sowie für Unternehmer leicht zu verwenden und zu reproduzieren“ sind (Art. 22a Abs. 5). Die Verordnung enthält die Grafiken in Anhang I und II und verbietet Änderungen am Hinweis vollständig. Mehr dazu auf der Seite Verordnung 2025/1960 erklärt.

Gilt die Richtlinie auch für digitale Produkte?

Nur eingeschränkt. Der harmonisierte Hinweis bezieht sich ausdrücklich auf Waren. Für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen verlangt die Richtlinie nur einen Hinweis auf das Bestehen des Gewährleistungsrechts, ohne die amtliche Grafik (Art. 6 Abs. 1 lit. lb VRRL). Waren mit digitalen Elementen, etwa vernetzte Geräte, sind Waren; für sie gilt der Hinweis, dazu kommt die Angabe zum Mindestzeitraum für Softwareaktualisierungen, sofern der Hersteller sie liefert.

Wie wurde die EmpCo-Richtlinie in Deutschland umgesetzt?

Für Hinweis und Label durch das Gesetz vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 28), für den Lauterkeitsteil durch das 3. UWG-Änderungsgesetz vom 12. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 43). Beide gelten seit dem 27. September 2026.

PflichtLadengeschäftFernabsatz / Onlineshop
GewährleistungshinweisArt. 246 Abs. 1 Nr. 5 EGBGBArt. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 EGBGB
GARAN-LabelArt. 246 Abs. 1 Nr. 5a EGBGBArt. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11a EGBGB
Digitale Inhalte und DienstleistungenArt. 246 Abs. 1 Nr. 5b EGBGBArt. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11b EGBGB
GARAN unmittelbar vor der Bestellung–§ 312j Abs. 2 BGB

Das deutsche Gesetz verweist ausdrücklich auf die Grafiken: Die Online-Fassung verlangt den Hinweis „unter Verwendung der harmonisierten Mitteilung nach Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 in der Fassung vom 25. September 2025“. Für das Ladengeschäft gilt nach Art. 246 Abs. 2 EGBGB eine Ausnahme für Geschäfte des täglichen Lebens, die sofort erfüllt werden; wie weit sie beim Hinweis trägt, ist unklar. Im Fernabsatz gibt es diese Ausnahme nicht; dort sind nur regelmäßige Liefertouren mit Waren des täglichen Bedarfs und Warenautomaten ausgenommen (§ 312 Abs. 2 Nr. 8 und 9 BGB).

Was ändert sich bei Umweltaussagen und im UWG?

Der Lauterkeitsteil der Richtlinie zielt vor allem auf Umweltaussagen. Das 3. UWG-Änderungsgesetz setzt ihn um und betrifft vor allem Umweltaussagen und Haltbarkeitsangaben, unter anderem mit der neuen Nr. 23d im Anhang des UWG („irreführende Angaben zur Softwareaktualisierung, Haltbarkeit und Reparierbarkeit“). Die Pflicht zum Gewährleistungshinweis steht dagegen nicht im UWG-Änderungsgesetz, sondern im EGBGB.

Wer mit Nachhaltigkeit oder Langlebigkeit wirbt, sollte diese Aussagen gesondert prüfen lassen. Für den Gewährleistungshinweis selbst spielt das keine Rolle. Die Folgen eines fehlenden Hinweises beschreibt die Seite Abmahnung und Bußgeld.

Ab wann gilt die EmpCo-Richtlinie für Händler?

Seit dem 27. September 2026. Die Mitgliedstaaten mussten ihre Umsetzungsvorschriften bis zum 27. März 2026 erlassen und ab dem 27. September 2026 anwenden (Art. 4 Abs. 1 RL 2024/825). Am selben Tag wurde die Durchführungsverordnung 2025/1960 anwendbar.

DatumSchritt
28.02.2024Richtlinie erlassen
26.03.2024Richtlinie in Kraft
25.09.2025Durchführungsverordnung 2025/1960 erlassen
03.02.2026deutsches Umsetzungsgesetz (BGB/EGBGB)
27.03.2026Umsetzungsfrist
27.09.2026Anwendung in allen Mitgliedstaaten
27.09.2031Bericht der Kommission

Wer ist von der EmpCo-Richtlinie betroffen?

Betroffen ist jeder Unternehmer, der Waren an Verbraucher verkauft, online wie offline. Verkäufe zwischen Unternehmen und von privat an privat fallen nicht unter die Verbraucherrechte-Richtlinie. Hersteller haben beim Hinweis keine Rolle; beim GARAN-Label können sie das Label freiwillig selbst auf Ware oder Verpackung anbringen, die Anzeigepflicht trifft aber den Händler. Grenzfälle wie Gebrauchtwaren, Marktplätze oder Dropshipping behandelt die Seite Wer ist betroffen?

Welche Irrtümer zur EmpCo-Richtlinie sind verbreitet?

Vier Missverständnisse begegnen uns in Shops besonders oft:

Was müssen Onlineshops jetzt konkret tun?

Für die meisten Shops sind es vier Punkte:

In Shopify erledigt das die App EU-Gewährleistungslabel, GARAN: amtliche Originalgrafiken in 24 Sprachen, automatische Platzierung auf Produktseite, Warenkorb und Seitenfuß, GARAN je Produkt, Grafik mit PDF-Download sowie Garantieerklärung in der Bestellbestätigung. Details auf der Seite Gewährleistungslabel für Shopify.

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Diese Seite fasst die Richtlinie nach bestem Wissen zusammen (Stand: 3. Oktober 2026). Maßgeblich ist der amtliche Text (EUR-Lex). Sie ersetzt keine Rechtsberatung.

Häufige Fragen

Was hat die EmpCo-Richtlinie mit dem Gewährleistungslabel zu tun?

Sie ist die Rechtsgrundlage. Die Richtlinie (EU) 2024/825 hat Art. 5, 6, 8 und 22a der Verbraucherrechte-Richtlinie geändert und damit die Pflicht zum harmonisierten Gewährleistungshinweis und zum GARAN-Label eingeführt.

Ab wann gilt die EmpCo-Richtlinie?

Sie ist am 26. März 2024 in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten mussten sie bis zum 27. März 2026 umsetzen und ihre Vorschriften ab dem 27. September 2026 anwenden. Seit diesem Tag gilt die Pflicht zum Gewährleistungslabel.

Wie wurde die EmpCo-Richtlinie in Deutschland umgesetzt?

Hinweis und GARAN-Label stehen seit dem 27. September 2026 in Art. 246 Abs. 1 Nr. 5 und 5a sowie Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 und 11a EGBGB und in § 312j Abs. 2 BGB (Gesetz vom 3. Februar 2026, BGBl. 2026 I Nr. 28). Den Lauterkeitsteil setzt das 3. UWG-Änderungsgesetz um (BGBl. 2026 I Nr. 43).

Geht es bei EmpCo nicht um Greenwashing?

Auch. Art. 1 der Richtlinie ändert die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, vor allem mit Blick auf Umweltaussagen. Art. 2 ändert die Verbraucherrechte-Richtlinie und bringt die Informationspflichten zum Gewährleistungshinweis und zum GARAN-Label, die fast jeden Onlineshop betreffen.

Müssen auch Hersteller das Gewährleistungslabel anbringen?

Nein. Die Pflicht zum Hinweis trifft den Händler, der an Verbraucher verkauft. Hersteller können das GARAN-Label freiwillig selbst auf Ware oder Verpackung anbringen (ErwG 28 RL 2024/825); die Anzeigepflicht im Shop bleibt beim Händler.

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Der Generator erstellt GARAN-Labels in Sekunden, das erste ist kostenlos. Für Shopify bindet die App beide Labels automatisch ein.