Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 der Kommission vom 25. September 2025 legt Gestaltung und Inhalt des harmonisierten Gewährleistungshinweises (Anhang I) und des GARAN-Labels (Anhang II) fest. Sie gilt seit dem 27. September 2026 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Am Hinweis ist nichts editierbar, am GARAN-Label nur Garantiedauer, Herstellername und Modellkennung.
Die Verordnung ist kurz: drei Artikel, zwei Anhänge, 17 Erwägungsgründe. Was sie nicht regelt, ist ebenso wichtig wie das, was sie regelt. Sie bestimmt das Aussehen der Grafiken, nicht, wer sie wann und wo zeigen muss. Das steht in der Verbraucherrechte-Richtlinie und im deutschen EGBGB, siehe Rechtsgrundlagen im Überblick.
Worum geht es in der Verordnung 2025/1960?
Die Verordnung regelt die Gestaltung und den Inhalt von zwei amtlichen Grafiken. Ihr voller Titel lautet: „Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 der Kommission vom 25. September 2025 über die Gestaltung und den Inhalt der harmonisierten Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht und der harmonisierten Kennzeichnung der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie“.
- Die harmonisierte Mitteilung ist der Gewährleistungshinweis, den Händler im Alltag „Gewährleistungslabel“ nennen. Sie erinnert an das gesetzliche Gewährleistungsrecht, das für alle Waren gilt.
- Die harmonisierte Kennzeichnung ist das GARAN-Label. Es zeigt eine freiwillige Haltbarkeitsgarantie des Herstellers von mehr als zwei Jahren an.
Rechtsgrundlage ist Art. 22a Abs. 2 und 4 der Verbraucherrechte-Richtlinie 2011/83/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/825. Danach musste die Kommission die beiden Grafiken bis zum 27. September 2025 per Durchführungsrechtsakt festlegen. Die Verordnung wurde am 2. Oktober 2025 im Amtsblatt veröffentlicht (ABl. L, 2025/1960, CELEX 32025R1960), trat am 22. Oktober 2025 in Kraft und gilt ab dem 27. September 2026.
Die Erwägungsgründe erklären den Zweck. Gesetzliche Gewährleistung und Haltbarkeitsgarantie sind „zwei voneinander unabhängige Verpflichtungen“; die Mitteilung ist ein „obligatorischer Hinweis an der Verkaufsstelle“, die Kennzeichnung betrifft „eine freiwillige gewerbliche Haltbarkeitsgarantie“ (ErwG 2).
Was steht in den Artikeln 1 bis 3?
Die drei Artikel verweisen auf die Anhänge und regeln den Zeitpunkt. Der eigentliche Inhalt steckt in Anhang I und II.
| Artikel | Inhalt | Bedeutung für Händler |
|---|---|---|
| Art. 1 | Gestaltung und Inhalt der harmonisierten Mitteilung nach Art. 22a Abs. 1 VRRL entsprechen Anhang I. | Der Gewährleistungshinweis ist die Grafik aus Anhang I, nichts anderes. |
| Art. 2 | Gestaltung und Inhalt der harmonisierten Kennzeichnung entsprechen Anhang II. | Das GARAN-Label ist die Grafik aus Anhang II. |
| Art. 3 | Inkrafttreten am 20. Tag nach Veröffentlichung; gilt ab 27. September 2026; verbindlich und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. | Keine nationale Umsetzung nötig; seit dem 27.09.2026 anwendbar. |
Was regelt Anhang I zum Gewährleistungshinweis?

Anhang I zeigt die harmonisierte Mitteilung als Grafik und setzt fünf Gestaltungsregeln. Die wichtigste: „Keines der Elemente der harmonisierten Mitteilung ist editierbar.“

Inhaltlich muss der Hinweis nach Art. 22a Abs. 3 VRRL die wichtigsten Elemente des Gewährleistungsrechts enthalten, die Mindestdauer von zwei Jahren und einen Verweis darauf, dass nationales Recht länger sein kann. Die Erwägungsgründe 4 bis 6 der Verordnung ergänzen alltägliche Fälle, die Abhilfen, das praktische Vorgehen, eine Quelle für weitere Informationen und den Hinweis auf zusätzliche gewerbliche Garantien. Die deutsche Fassung enthält entsprechend:
- die Überschrift „Gesetzliche Gewährleistung“ mit Schild-Logo, „G“ und EU-Sternen,
- die Aussage: mindestens zwei Jahre gesetzliche Gewährleistung für Waren, die in der EU verkauft werden,
- Beispiele: Die Ware entspricht nicht der Beschreibung oder funktioniert nicht bestimmungsgemäß,
- die Abhilfen: kostenlose Nachbesserung oder Ersatzlieferung, in bestimmten Fällen Preisminderung oder volle Erstattung,
- den Hinweis auf längere Fristen in einigen Ländern und kürzere bei gebrauchten Waren, „jedoch nicht weniger als ein Jahr“,
- was zu tun ist: das Problem dem Verkäufer so bald wie möglich melden und den Kaufnachweis vorlegen,
- einen Querverweis auf gewerbliche Garantien und das GARAN-Label,
- QR-Code und Link
europa.eu/youreurope/garantien.
Gestaltungsregeln für den Hinweis
| Regel | Fundstelle |
|---|---|
| Kein Element ist editierbar. | Anhang I, Erl. 1 |
| Farben: Blau Pantone Reflex Blue C (HEX #003399), Gelb Pantone Yellow C (#FFED00), Schwarz, Weiß | Anhang I, Erl. 2 |
| Der QR-Code führt zur Sprachauswahl des Gewährleistungsabschnitts im Portal „Ihr Europa“ und muss mit einem mobilen Standardgerät lesbar sein. | Anhang I, Erl. 3 |
| Außerhalb des Online-Fernabsatzes: farbig (CMYK) oder schwarz-weiß; Mindestgröße A4, größer möglich (A3, A2, A1) | Anhang I, Erl. 4 |
| Online-Fernabsatz: muss farbig (RGB) sein | Anhang I, Erl. 5 |
Für Onlineshops heißt das: die farbige RGB-Fassung, unverändert. Eine Mindestgröße für den Bildschirm nennt die Verordnung nicht; die Leitlinien verlangen, dass der Hinweis bei Standardgröße lesbar ist. Wo die Grafik im Shop stehen sollte, erklärt die Seite Platzierung des Gewährleistungslabels.
Was regelt Anhang II zum GARAN-Label?

Anhang II zeigt die harmonisierte Kennzeichnung der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie. Anders als beim Hinweis gibt es hier drei editierbare Felder, dazu Vorgaben zu Größe, Schrift und einem geschachtelten Online-Format.

Feste und editierbare Elemente
| Element | Editierbar? | Fundstelle |
|---|---|---|
| (I) Titel „GARAN“ mit Häkchen | Nein | Anhang II, Erl. 1 |
| (II) visueller Hinweis auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht (Schild-Logo) | Nein | Anhang II, Erl. 1 |
(III) QR-Code zu europa.eu/youreurope/commercial-guarantee-durability/index.htm | Nein | Anhang II, Erl. 1 |
| (IV) Kalendersymbol „Jahre“ | Nein | Anhang II, Erl. 1 |
| (V) „Herstellergarantie in Jahren“ in allen Amtssprachen | Nein | Anhang II, Erl. 1 |
| (VI) „XX“: Dauer der Haltbarkeitsgarantie in Jahren | Ja | Anhang II, Erl. 1 |
| (VII) „Brand/Trademark“: Name des Herstellers, der die Garantie gewährt | Ja | Anhang II, Erl. 1 |
| (VIII) „Model identifier“: Modellkennung | Ja | Anhang II, Erl. 1 |
Format, Größe, Farbe und Schrift
| Regel | Fundstelle |
|---|---|
| Farben wie beim Hinweis: #003399, #FFED00, Schwarz, Weiß | Anhang II, Erl. 2 |
| Außerhalb des Online-Fernabsatzes mindestens 95 × 100 mm; dabei 7 pt (Sprachzeile), 9 pt (Marke, Modell), 80 pt (Jahreszahl). Größer nur vollständig, unverzerrt und ohne getrennte Bestandteile | Anhang II, Erl. 3 |
| Außerhalb des Online-Fernabsatzes farbig oder schwarz-weiß | Anhang II, Erl. 4 |
| Online-Fernabsatz: muss farbig sein | Anhang II, Erl. 5 |
| Schriftart Inter (Regular, SemiBold, ExtraBold), auch in den editierbaren Feldern | Anhang II, Erl. 6 |
| QR-Code mit mobilem Standardgerät lesbar; laut Leitlinien nie kleiner als 2 × 2 cm | Anhang II, Erl. 7; Leitlinien S. 24 |
| Geschachteltes Format nur online; das volle Label muss beim ersten Klick, Rollover oder Antippen vollständig erscheinen | Anhang II, Abbildung „geschachtelt“, Erl. 2; ErwG 14 |
| Sprachneutral, mit einer Zeile in allen Amtssprachen | ErwG 15 |
Wann das GARAN-Label überhaupt Pflicht ist, regelt nicht die Verordnung, sondern Art. 6 Abs. 1 lit. la VRRL: eine Haltbarkeitsgarantie des Herstellers für die gesamte Ware, ohne zusätzliche Kosten, länger als zwei Jahre, und der Hersteller stellt die Information dem Händler zur Verfügung. Ausführlich auf der Seite GARAN-Label.
Was darf ich an Hinweis und Label verändern?
Am Gewährleistungshinweis nichts, am GARAN-Label nur die drei Felder Garantiedauer, Herstellername und Modellkennung. Das folgt direkt aus Anhang I Erl. 1 und Anhang II Erl. 1.
Die Leitlinien der Kommission (S. 10 bis 13) konkretisieren, was als Veränderung gilt: keine Änderung von Rahmen, Farben, Abständen, Typografie oder QR-Code, kein Zuschneiden oder Strecken, keine zusätzlichen Elemente. Ein Nachbau im eigenen Shopdesign ist damit ausgeschlossen.
Wer die drei GARAN-Felder ausfüllt, sagt die Verordnung nicht. Die Leitlinien meinen: „They must be edited by the producer“ (S. 21). Ob ein Händler ein Label mit den Herstellerangaben selbst ausfüllen darf, ist unklar; der Normtext verbietet es nicht.
Welche Farbwerte gelten, und warum gibt es einen Widerspruch?
Laut Verordnung gelten Pantone Reflex Blue C mit HEX #003399 und Pantone Yellow C mit HEX #FFED00, dazu Schwarz und Weiß (Anhang I Erl. 2, Anhang II Erl. 2). Im Amtsblatt ist der Gelbwert übrigens als „#FFEDOO“ gedruckt, in der deutschen wie in der englischen Fassung mit dem Buchstaben O statt der Ziffer Null.
Die herunterladbaren Originaldateien der Kommission enthalten andere Hexwerte als der Anhang, zum Beispiel #0b4f9e im deutschen Hinweis-SVG. Gleichzeitig verlangen die Leitlinien, die amtlichen Dateien ohne Farbersetzung zu verwenden (S. 7).
Unklar: Welcher Farbwert im Streitfall maßgeblich wäre, der Hexwert im Anhang oder der in der amtlichen Datei, ist nicht geklärt. In der Praxis spricht alles dafür, die unveränderten amtlichen Dateien der Kommission zu verwenden und keine Farben anzupassen.
Die Originaldateien in allen 24 Sprachen finden Sie im Download-Bereich.
Darf das Label eingeklappt oder geschachtelt angezeigt werden?

Für das GARAN-Label ja, für den Gewährleistungshinweis ist es unklar. Die Verordnung sieht ein geschachteltes Format ausdrücklich nur für die Kennzeichnung vor (Anhang II; ErwG 14). Das volle Label muss sich beim ersten Mausklick, beim ersten Maus-Rollover oder beim ersten Berühren oder Aufziehen auf dem Touchscreen vollständig öffnen.
Für den Hinweis enthält die Verordnung keine solche Regel. Die Leitlinien sagen einerseits: „In the digital space, the full harmonised notice should be displayed“ (S. 15). Andererseits zeigen sie als Beispiele einen Satz wie „Your legal guarantee rights“ auf der Katalogseite, im Seitenkopf oder an der Kasse, bei dem der Hinweis beim ersten Klick oder Rollover erscheint (S. 16 bis 19).
Unklar: Ob eine aufklappbare Darstellung des Gewährleistungshinweises rechtlich trägt, ist nicht entschieden. Die Beispiele der Kommission sprechen dafür. Wer auf Nummer sicher gehen will, zeigt den Hinweis zumindest an einer Stelle vollständig.
Was sagen die Leitlinien der Kommission, und sind sie verbindlich?
Die Leitlinien sind nicht verbindlich. Die „Practical guidelines for sellers and producers“ der Generaldirektion Justiz vom April 2026 geben nach eigenem Hinweis „preliminary views of the European Commission (EC) services“ wieder. Verbindlich auslegen kann nur der Gerichtshof der EU (Leitlinien, S. 2).
Für die Online-Darstellung empfehlen sie unter anderem:
- den vollständigen Hinweis in der RGB-Farbfassung, bei Standardgröße lesbar (S. 15),
- immer einen klickbaren Link zum selben Ziel wie der QR-Code, auf Deutsch
europa.eu/youreurope/garantien(S. 15 f.), - Hinweis und Label auch in der Bestätigungs-E-Mail (S. 20, S. 34 bis 37),
- das GARAN-Label bei Standardgröße lesbar, auf Produktbildern vergrößerbar und direkt vor der Bestellung auf der Kassenseite (S. 34 bis 37).
Die Richtlinie selbst nennt für den Hinweis beispielhaft eine „allgemeine Erinnerung auf der Website des Unternehmers“ (ErwG 28 RL 2024/825), für das GARAN-Label eine Platzierung „direkt neben dem Bild der Ware“. Wie die Bestätigungs-E-Mail in Shopify aussieht, zeigt die Seite Gewährleistungslabel in der Bestellbestätigung.
In welcher Sprache muss der Hinweis erscheinen?
Die Verordnung legt keine Sprache fest. Die Kommission stellt den Hinweis in allen 24 Amtssprachen bereit; das GARAN-Label ist sprachneutral mit einer Zeile in allen Amtssprachen (ErwG 15). Welche Sprachfassung ein Shop zeigen muss, ist unklar. Naheliegend ist die Sprache, in der der Vertrag angeboten wird.
Was regelt die Verordnung nicht?
Die Verordnung regelt nur, wie die beiden Grafiken aussehen. Alle anderen Fragen beantworten andere Rechtsakte:
| Frage | Wo es geregelt ist |
|---|---|
| Wer muss den Hinweis zeigen? | Art. 5 und 6 VRRL; Art. 246 und 246a EGBGB |
| Bis wann muss der Verbraucher informiert sein? | vor seiner Vertragserklärung (Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 VRRL; Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB) |
| Muss das GARAN-Label am Bestellknopf stehen? | Ja unmittelbar vor der Bestellung (Art. 8 Abs. 2 VRRL; § 312j Abs. 2 BGB) |
| Was muss eine Garantieerklärung enthalten? | Art. 17 Abs. 2 Warenkauf-Richtlinie; § 479 BGB |
| Was droht bei Verstößen? | UWG und Art. 246e EGBGB |
Das deutsche Recht nimmt die Verordnung dabei ausdrücklich in Bezug. Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 EGBGB verlangt den Hinweis „unter Verwendung der harmonisierten Mitteilung nach Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 in der Fassung vom 25. September 2025“. Nr. 11a verweist für das GARAN-Label auf Anhang II. Das GARAN-Label ersetzt außerdem nicht die Garantieerklärung, die spätestens bei Lieferung auf einem dauerhaften Datenträger vorliegen muss (§ 479 Abs. 2 BGB). Die Kommission kann die Kennzeichnung nach ErwG 15 überprüfen und anpassen, je nachdem, wie Verbraucher sie aufnehmen und verstehen.
Wie setze ich die Verordnung in Shopify um?
Die Shopify-App EU-Gewährleistungslabel, GARAN zeigt die Originaldateien der Kommission unverändert, also ohne Nachbau und ohne Farbersetzung. Die Sprachfassung richtet sich automatisch nach der Shopsprache. Der Hinweis lässt sich direkt, aufklappbar oder als Popup darstellen; beim GARAN-Label füllen Sie nur die drei erlaubten Felder je Hersteller und Produkt. Mehr auf der Seite Gewährleistungslabel für Shopify.
Diese Lesefassung gibt die Verordnung nach bestem Wissen wieder (Stand: 3. Oktober 2026). Maßgeblich ist allein der im Amtsblatt veröffentlichte Text (EUR-Lex). Die Seite ersetzt keine Rechtsberatung.
Häufige Fragen
Ab wann gilt die Verordnung (EU) 2025/1960?
Sie ist am 22. Oktober 2025 in Kraft getreten und gilt seit dem 27. September 2026 (Art. 3 DVO 2025/1960), am selben Tag wie die nationalen Umsetzungsvorschriften zur Richtlinie (EU) 2024/825.
Was ist der Unterschied zwischen Anhang I und Anhang II?
Anhang I enthält die harmonisierte Mitteilung, also den Gewährleistungshinweis, den Händler bei jedem Warenverkauf an Verbraucher zeigen müssen. Anhang II enthält die harmonisierte Kennzeichnung, das GARAN-Label, das nur bei einer Haltbarkeitsgarantie des Herstellers von mehr als zwei Jahren Pflicht ist.
Darf ich das Gewährleistungslabel an mein Shopdesign anpassen?
Nein. Kein Element der harmonisierten Mitteilung ist editierbar (Anhang I Erl. 1). Die Leitlinien schließen auch Änderungen an Farben, Rahmen, Abständen und Schrift sowie Zuschneiden und Strecken aus.
Darf ich online die Schwarz-Weiß-Version verwenden?
Nein. Bei Fernabsatzverträgen über eine Online-Benutzeroberfläche muss der Hinweis farbig (RGB) sein (Anhang I Erl. 5), das GARAN-Label ebenfalls farbig (Anhang II Erl. 5). Schwarz-Weiß ist nur außerhalb des Online-Fernabsatzes erlaubt.
Wohin führt der QR-Code auf dem Hinweis?
Zur Sprachauswahl des Gewährleistungsabschnitts im Portal „Ihr Europa“ (Anhang I Erl. 3). Der QR-Code des GARAN-Labels führt zu europa.eu/youreurope/commercial-guarantee-durability/index.htm (Anhang II Erl. 1).
