Fehlt das Gewährleistungslabel, können Mitbewerber, Wirtschaftsverbände und Verbraucherverbände seit dem 27. September 2026 Unterlassung nach dem UWG verlangen. Mitbewerber können dafür keine Abmahnkosten ersetzt verlangen (§ 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG). Ein Bußgeld droht nur bei weitverbreiteten Verstößen im Rahmen einer koordinierten EU-Aktion. Urteile gibt es noch nicht.
Kein Rechtsrat. Diese Seite fasst die Rechtslage nach bestem Wissen zusammen (Stand: 3. Oktober 2026). Zum Gewährleistungshinweis gibt es noch keine Rechtsprechung. Die Aussagen sollten Sie für Ihren Fall anwaltlich prüfen lassen, und eine erhaltene Abmahnung gehört immer auf den Tisch einer Anwältin oder eines Anwalts.
Kann ich abgemahnt werden, wenn das Gewährleistungslabel fehlt?
Ja, das ist möglich. Der Hinweis auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht ist eine gesetzlich vorgeschriebene Information (Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 EGBGB im Onlinehandel). Solche Informationen gelten im Lauterkeitsrecht als wesentlich:
„Als wesentlich im Sinne des § 5a Absatz 1 gelten auch solche Informationen, die dem Verbraucher auf Grund unionsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien … nicht vorenthalten werden dürfen.“ (§ 5b Abs. 4 UWG)
Wer eine wesentliche Information vorenthält, handelt nach § 5a UWG unlauter. Daneben kommt § 3a UWG (Rechtsbruch) in Betracht. Daraus folgen Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung (§ 8 Abs. 1 UWG), die typischerweise mit einer Abmahnung geltend gemacht werden.
Offen ist, ob das Fehlen des Hinweises die Spürbarkeitsschwelle überschreitet. Bei gesetzlich vorgeschriebenen Informationen nehmen Gerichte das oft an, für diese neue Pflicht ist es noch ungeklärt.
Für das GARAN-Label gilt dasselbe, mit einer Besonderheit: Im Onlineshop muss die GARAN-Information zusätzlich unmittelbar vor der Bestellung erscheinen (§ 312j Abs. 2 BGB). Wann das Label Pflicht ist, steht auf der Seite GARAN-Label.
Wer darf abmahnen?
Anspruchsberechtigt sind nach § 8 Abs. 3 UWG Mitbewerber, Wirtschaftsverbände, qualifizierte Einrichtungen und Kammern. Für Mitbewerber gelten dabei Einschränkungen, für Verbände nicht.
| Wer | Grundlage | Besonderheiten |
|---|---|---|
| Mitbewerber | § 8 Abs. 3 UWG | kein Ersatz der Abmahnkosten bei Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG); bei der ersten Abmahnung keine Vertragsstrafe, wenn Sie in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter haben (§ 13a Abs. 2 UWG) |
| Wirtschaftsverbände | § 8 Abs. 3 UWG | diese Einschränkungen gelten nicht |
| Qualifizierte Einrichtungen (z. B. Verbraucherverbände) | § 8 Abs. 3 UWG; daneben Unterlassungsklagengesetz | diese Einschränkungen gelten nicht; Verbandsklage nach dem UKlaG, im Detail unklar, naheliegend über § 2 UKlaG |
| Kammern | § 8 Abs. 3 UWG | diese Einschränkungen gelten nicht |
Was kostet eine Abmahnung wegen des fehlenden Labels?
Das lässt sich nicht pauschal beziffern, und belastbare Zahlen zu diesem neuen Verstoß gibt es noch nicht. Entscheidend ist, wer abmahnt:
- Mitbewerber können bei Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr keinen Ersatz ihrer Abmahnkosten verlangen (§ 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG). Bei Unternehmen mit in der Regel weniger als 100 Mitarbeitern ist bei der ersten Abmahnung durch einen Mitbewerber auch keine Vertragsstrafe zulässig (§ 13a Abs. 2 UWG).
- Verbände und qualifizierte Einrichtungen unterliegen diesen Einschränkungen nicht.
Das macht Abmahnungen durch Mitbewerber wirtschaftlich weniger attraktiv als bei anderen Verstößen. Ob und wann es trotzdem zu Abmahnwellen kommt, ist unklar. Abmahnkosten in Euro nennen wir bewusst nicht, weil es dafür bei diesem Verstoß noch keine Grundlage gibt.
Gibt es ein Bußgeld für ein fehlendes Gewährleistungslabel?
Nur in Ausnahmefällen. Einen eigenen Bußgeldtatbestand nur für den fehlenden Hinweis gibt es nicht. Art. 246e § 1 Abs. 2 Nr. 4 EGBGB erfasst zwar fehlende Pflichtinformationen nach § 312a Abs. 2 und § 312d Abs. 1 BGB, aber nur unter engen Voraussetzungen:
- Es muss ein weitverbreiteter Verstoß im Sinne der Verordnung (EU) 2017/2394 vorliegen.
- Geahndet wird „nur im Rahmen einer koordinierten Durchsetzungsmaßnahme“ nach Art. 21 VO 2017/2394, also bei einer abgestimmten Aktion mehrerer EU-Staaten.
- Zuständig ist das Bundesamt für Justiz (Art. 246e § 2 Abs. 5 und 6 EGBGB).
Die Geldbuße beträgt dann bis 50.000 €, bei mehr als 1,25 Mio. € Jahresumsatz bis 4 % des Jahresumsatzes, ersatzweise bis 2 Mio. € (Art. 246e § 2 Abs. 2 und 3 EGBGB). Für den einzelnen Shop, der den Hinweis vergessen hat, ist das UWG der realistischere Weg der Durchsetzung.
Gibt es schon Urteile oder Abmahnwellen?
Nein, nach unserer Recherche gibt es noch keine Rechtsprechung zum harmonisierten Hinweis oder zum GARAN-Label. Die Pflicht gilt erst seit dem 27. September 2026. Ob und wann Abmahnwellen kommen, ist offen.
Offen sind auch Fragen zur richtigen Umsetzung, die in einem Streit eine Rolle spielen könnten: etwa ob eine aufklappbare Darstellung des Hinweises genügt oder welche Sprachfassung ein Shop zeigen muss. Die Hintergründe stehen auf der Seite Verordnung 2025/1960 erklärt.
Was tun, wenn eine Abmahnung kommt?
Ruhig bleiben, aber handeln. Für jede Abmahnung gelten einige allgemeine Grundsätze:
- Frist ernst nehmen
Abmahnungen setzen in der Regel eine kurze Frist. Lassen Sie sie nicht ungenutzt verstreichen, sondern holen Sie sofort Rat ein. - Nicht ungeprüft unterschreiben
Eine beigefügte Unterlassungserklärung kann Sie langfristig binden. Unterschreiben Sie sie nicht, bevor sie geprüft ist, und zahlen Sie nicht vorschnell. - Anwältin oder Anwalt fragen
Lassen Sie prüfen, ob die Abmahnung berechtigt ist, wer abmahnt und ob Kosten oder eine Vertragsstrafe überhaupt verlangt werden dürfen. - Den Hinweis korrekt einbinden
Unabhängig vom Ausgang: Sorgen Sie dafür, dass der amtliche Hinweis im Shop steht. Die Checkliste unten hilft dabei.
So vermeiden Sie das Risiko
Das Risiko einer Abmahnung sinkt deutlich, wenn der Hinweis korrekt im Shop steht. Prüfen Sie diese Punkte:
- Der amtliche Hinweis der Kommission ist eingebunden, nicht nachgebaut und nicht verändert (Anhang I Erl. 1 DVO 2025/1960).
- Er ist farbig; Schwarz-Weiß ist online nicht zulässig (Anhang I Erl. 5).
- Er steht gut sichtbar vor dem Kauf, „in hervorgehobener Weise“, und ist bei Standardgröße lesbar.
- Ein klickbarer Link zum Ziel des QR-Codes ist vorhanden (Leitlinien S. 15).
- Bei Produkten mit Haltbarkeitsgarantie des Herstellers über zwei Jahre steht das GARAN-Label neben dem Produktbild und unmittelbar vor der Bestellung (§ 312j Abs. 2 BGB).
- Hinweis und Label erscheinen auch in der Bestellbestätigung (Leitlinien S. 20).
- Die Garantieerklärung nach § 479 BGB liegt spätestens bei Lieferung auf einem dauerhaften Datenträger vor.
- Sie werben nicht mit „2 Jahre Gewährleistung“ als Besonderheit. Das UWG verbietet, gesetzliche Rechte als Besonderheit des Angebots darzustellen (Anhang Nr. 10 UWG).
Wo die Grafik im Shop hingehört, erklärt die Seite Platzierung des Gewährleistungslabels. Wer betroffen ist, steht unter Wer muss das Label zeigen?
Wie schließe ich die Lücke in Shopify?

In Shopify deckt die App EU-Gewährleistungslabel, GARAN die Punkte der Checkliste ab: Sie zeigt die Originalgrafiken der Kommission unverändert und farbig, in allen 24 Amtssprachen passend zur Shopsprache. Die Platzierung erfolgt automatisch auf Produktseite, Kategorieseite, im Warenkorb, in der Warenkorb-Schublade und im Seitenfuß, oder per Drag-and-drop im Theme-Editor. GARAN-Labels hinterlegen Sie je Hersteller und Produkt; Grafik mit PDF-Download und die Garantieerklärung nach § 479 BGB kommen über einen Baustein, den Sie einmal in die Mailvorlage einfügen, in die Bestellbestätigung. Mehr auf der Seite Gewährleistungslabel für Shopify, Grundlagen im Ratgeber Gewährleistungslabel.
Häufige Fragen
Kann ich abgemahnt werden, wenn das Gewährleistungslabel fehlt?
Ja. Der Hinweis ist eine gesetzlich vorgeschriebene Information und gilt nach § 5b Abs. 4 UWG als wesentlich. Mitbewerber, Wirtschaftsverbände, qualifizierte Einrichtungen und Kammern können Unterlassung verlangen (§ 8 UWG). Rechtsprechung zu diesem Hinweis gibt es noch nicht.
Darf ein Mitbewerber Abmahnkosten verlangen?
Nein. Bei Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr ist der Ersatz der Abmahnkosten für Mitbewerber ausgeschlossen (§ 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG). Für Verbände gilt dieser Ausschluss nicht.
Muss ich eine Vertragsstrafe versprechen?
Bei der ersten Abmahnung durch einen Mitbewerber ist keine Vertragsstrafe zulässig, wenn Ihr Unternehmen in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter hat (§ 13a Abs. 2 UWG). Bei Verbänden gilt diese Grenze nicht. Lassen Sie jede Unterlassungserklärung vor der Unterschrift anwaltlich prüfen.
Gibt es ein Bußgeld für ein fehlendes Gewährleistungslabel?
Nur bei weitverbreiteten Verstößen und nur im Rahmen einer koordinierten Durchsetzungsmaßnahme mehrerer EU-Staaten (Art. 246e EGBGB). Dann sind bis 50.000 € möglich, bei mehr als 1,25 Mio. € Jahresumsatz bis 4 % des Jahresumsatzes. Zuständig ist das Bundesamt für Justiz.
Mein Label fehlt seit dem 27. September 2026. Was jetzt?
Binden Sie den amtlichen Hinweis so schnell wie möglich ein, farbig und unverändert. Prüfen Sie, ob Produkte mit Herstellergarantie über zwei Jahre ein GARAN-Label brauchen. Haben Sie bereits eine Abmahnung erhalten, lassen Sie sie vor jeder Reaktion anwaltlich prüfen.