Das Glossar erklärt 27 Begriffe rund um das EU-Gewährleistungslabel und das GARAN-Label, das seit dem 27. September 2026 Pflicht ist: von der harmonisierten Mitteilung über die gewerbliche Haltbarkeitsgarantie bis zu Art. 246a EGBGB. Jeder Eintrag nennt die Fundstelle und verweist auf die Seite, die das Thema vertieft.
Die amtlichen Begriffe sind sperrig, und Händler, Kanzleien und Behörden benutzen sie unterschiedlich. Hier steht jeder Begriff mit einer kurzen Definition und der Norm, aus der er stammt. Abkürzungen: VRRL = Verbraucherrechte-Richtlinie, WKRL = Warenkauf-Richtlinie, DVO = Durchführungsverordnung, ErwG = Erwägungsgrund.
Gewährleistungslabel
Gewährleistungslabel ist der gängige Name für die amtliche EU-Grafik, mit der Händler auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht hinweisen. Amtlich heißt sie „harmonisierte Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht“, oft auch Gewährleistungshinweis genannt. Seit dem 27. September 2026 muss sie jeder Unternehmer zeigen, der Waren an Verbraucher verkauft.
Fundstelle: Art. 6 Abs. 1 lit. l VRRL; Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 EGBGB; Anhang I DVO (EU) 2025/1960. Ratgeber Gewährleistungslabel
Harmonisierte Mitteilung
Die harmonisierte Mitteilung ist die EU-weit einheitliche Grafik über das gesetzliche Gewährleistungsrecht. Sie enthält die wichtigsten Elemente des Rechts, die Mindestdauer von zwei Jahren und einen Verweis, dass nationales Recht länger sein kann. Keines ihrer Elemente darf verändert werden.
Fundstelle: Art. 22a Abs. 1 und 3 VRRL; Anhang I Erl. 1 DVO (EU) 2025/1960. Ratgeber Gewährleistungslabel
Harmonisierte Kennzeichnung
Die harmonisierte Kennzeichnung ist der amtliche Name des GARAN-Labels, ausgeschrieben „harmonisierte Kennzeichnung der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie“. Sie wird verwendet, wenn ein Hersteller eine Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren für die gesamte Ware ohne zusätzliche Kosten gewährt. Die Richtlinie unterscheidet sie bewusst von der Mitteilung über die Gewährleistung.
Fundstelle: Art. 22a Abs. 1 VRRL; Anhang II DVO (EU) 2025/1960. Ratgeber GARAN-Label
GARAN-Label
Das GARAN-Label ist die Grafik der harmonisierten Kennzeichnung mit dem Titel „GARAN“ und Häkchen. Es zeigt die Garantiedauer in Jahren, den Hersteller, die Modellkennung und einen QR-Code zur EU-Seite über die Haltbarkeitsgarantie. Nur diese drei Angaben sind editierbar; online muss das Label farbig sein.
Fundstelle: Anhang II Erl. 1 und 5 DVO (EU) 2025/1960; Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11a EGBGB. Ratgeber GARAN-Label
Gewerbliche Haltbarkeitsgarantie
Eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie ist eine Garantie, bei der der Hersteller direkt gegenüber dem Verbraucher während der gesamten Garantiezeit auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung haftet. Für den Hersteller ist sie freiwillig. Das GARAN-Label ist nur nötig, wenn sie die gesamte Ware ohne zusätzliche Kosten für mehr als zwei Jahre abdeckt und der Hersteller dem Händler die Information gibt.
Fundstelle: Art. 2 Nr. 14a VRRL; Art. 17 Abs. 1 WKRL; § 479 Abs. 3 BGB; ErwG 2 DVO (EU) 2025/1960. Wann das GARAN-Label Pflicht ist
Gesetzliche Gewährleistung
Die gesetzliche Gewährleistung ist das Recht des Käufers gegen den Verkäufer, wenn die Ware schon bei Lieferung mangelhaft war. In Deutschland gilt sie für bewegliche Sachen zwei Jahre ab Ablieferung und ist unentgeltlich. Der Käufer kann zuerst Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen, sonst Minderung oder Vertragsbeendigung.
Fundstelle: Art. 10 ff., Art. 13 WKRL; §§ 434 ff., 437, 438 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 BGB. Gewährleistung und Garantie im Vergleich
Gewerbliche Garantie
Eine gewerbliche Garantie ist ein freiwilliges Versprechen des Verkäufers, des Herstellers oder eines Dritten, das neben der gesetzlichen Gewährleistung besteht. Ihren Inhalt bestimmt die Garantieerklärung; sie kann auch kostenpflichtig sein. Ist die Erklärung ungünstiger als die Werbung, gilt die Werbung.
Fundstelle: Art. 2 Nr. 12, Art. 17 WKRL; § 443 BGB. Was eine Garantie von der Gewährleistung unterscheidet
Garantieerklärung (§ 479 BGB)
Die Garantieerklärung beschreibt eine gewerbliche Garantie und muss dem Verbraucher spätestens bei Lieferung auf einem dauerhaften Datenträger vorliegen. Sie nennt unter anderem die unberührten gesetzlichen Rechte, Name und Anschrift des Garantiegebers, das Verfahren, die Ware und die Bedingungen, insbesondere Dauer und räumlichen Geltungsbereich. Das GARAN-Label ersetzt sie nicht.
Fundstelle: § 479 Abs. 1 und 2 BGB; Art. 17 Abs. 2 WKRL. Garantieerklärung in der Bestellbestätigung
Haltbarkeit
Haltbarkeit ist die Fähigkeit einer Ware, ihre erforderlichen Funktionen und ihre Leistung bei normaler Verwendung zu behalten. Der Begriff stammt aus der Warenkauf-Richtlinie und ist die Grundlage der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie. Haltbarkeitsangaben in der Werbung regelt zusätzlich das UWG in der Fassung des 3. UWG-Änderungsgesetzes.
Fundstelle: Art. 2 Nr. 13 WKRL; BGBl. 2026 I Nr. 43. Haltbarkeitsgarantie und GARAN-Label
Hersteller
Der Hersteller spielt nur beim GARAN-Label eine Rolle: Er gewährt die Haltbarkeitsgarantie, haftet daraus direkt gegenüber dem Verbraucher und stellt dem Händler die Information zur Verfügung. Er kann das Label freiwillig selbst auf Ware oder Verpackung anbringen. Für den Gewährleistungshinweis sehen die Leitlinien der Kommission nur eine Rolle für Verkäufer vor.
Fundstelle: Art. 6 Abs. 1 lit. la VRRL; ErwG 26 und 28 RL 2024/825; Leitlinien der Kommission, S. 2. Wer betroffen ist
Unternehmer und Verbraucher
Die Hinweispflicht gilt nur für Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, denn sie steht in der Verbraucherrechte-Richtlinie. Verpflichtet ist der Unternehmer, der Waren verkauft, online wie im Laden. Verkäufe zwischen Unternehmen (B2B) und von privat an privat fallen nicht darunter.
Fundstelle: VRRL; Art. 246 Abs. 1 und Art. 246a § 1 EGBGB. Wer das Label zeigen muss
EmpCo-Richtlinie
EmpCo ist die gängige Kurzform für „Empowering Consumers“, den englischen Titel der Richtlinie (EU) 2024/825. Die Richtlinie soll Verbraucher für den ökologischen Wandel stärken. Für Händler bringt sie zwei Themenblöcke: neue Informationspflichten mit Gewährleistungshinweis und GARAN-Label sowie strengere Regeln für Umwelt- und Haltbarkeitsaussagen.
Fundstelle: Richtlinie (EU) 2024/825, ABl. L, 2024/825, 06.03.2024. Die EmpCo-Richtlinie erklärt
Richtlinie (EU) 2024/825
Die Richtlinie (EU) 2024/825 vom 28. Februar 2024 begründet die Pflicht zum Gewährleistungshinweis und zum GARAN-Label. Sie ändert die Verbraucherrechte-Richtlinie (neue Art. 5, 6, 8 und 22a) und die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken. Die Mitgliedstaaten mussten sie bis zum 27. März 2026 umsetzen und ab dem 27. September 2026 anwenden.
Fundstelle: Art. 2 und Art. 4 Abs. 1 RL 2024/825 (CELEX 32024L0825). Die Richtlinie im Überblick
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 der Kommission vom 25. September 2025 legt Gestaltung und Inhalt beider Grafiken fest: Anhang I den Gewährleistungshinweis, Anhang II das GARAN-Label. Sie regelt Farben, Mindestgrößen, Schrift, QR-Codes und das geschachtelte Format. Sie gilt seit dem 27. September 2026 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.
Fundstelle: DVO (EU) 2025/1960, ABl. L, 2025/1960, 02.10.2025 (CELEX 32025R1960), Art. 3. Die Verordnung im Überblick
Verbraucherrechte-Richtlinie
Die Verbraucherrechte-Richtlinie 2011/83/EU (VRRL) regelt die Informationspflichten bei Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern. Seit der Änderung durch die Richtlinie (EU) 2024/825 verlangt sie den harmonisierten Gewährleistungshinweis (Art. 5 Abs. 1 lit. e, Art. 6 Abs. 1 lit. l) und gegebenenfalls das GARAN-Label (lit. ea und la). Art. 22a beauftragt die Kommission mit der Gestaltung.
Fundstelle: Richtlinie 2011/83/EU, ABl. L 304, 22.11.2011, i. d. F. RL 2024/825. Alle Rechtsgrundlagen
Warenkauf-Richtlinie
Die Warenkauf-Richtlinie (EU) 2019/771 (WKRL) regelt die gesetzliche Gewährleistung beim Kauf von Waren durch Verbraucher, darunter die Mindestdauer von zwei Jahren, die Abhilfen und die Beweislastumkehr. Art. 17 regelt gewerbliche Garantien und Haltbarkeitsgarantien. Sie gilt seit dem 1. Januar 2022.
Fundstelle: Richtlinie (EU) 2019/771, ABl. L 136, 22.05.2019, S. 28; Art. 10, 11, 13, 17, 24. Gewährleistung und Garantie
Geschachteltes Label (nested)
Das geschachtelte Label ist eine verkleinerte Online-Variante des GARAN-Labels. Das vollständige Label muss beim ersten Mausklick, beim ersten Überfahren mit der Maus oder beim ersten Berühren auf dem Touchscreen vollständig erscheinen. Die Verordnung sieht dieses Format nur für das GARAN-Label vor, nicht für den Gewährleistungshinweis.
Fundstelle: Anhang II Erl. 2 DVO (EU) 2025/1960; ErwG 14 DVO. Aufklappen, Link oder Popup
QR-Code
Beide Grafiken enthalten einen QR-Code, der mit einem mobilen Standardgerät lesbar sein muss. Der Code des Gewährleistungshinweises führt zum Gewährleistungsabschnitt des Portals „Ihr Europa“, der des GARAN-Labels zur Seite über die Haltbarkeitsgarantie. Online soll laut Leitlinien zusätzlich ein klickbarer Link zum selben Ziel vorhanden sein.
Fundstelle: Anhang I Erl. 3, Anhang II Erl. 1 (III) und Erl. 7 DVO (EU) 2025/1960; Leitlinien S. 15 und 24. Grafiken mit QR-Code herunterladen
Ihr Europa (Your Europe)
„Ihr Europa“ ist das Informationsportal der EU für Bürger und Unternehmen. Dorthin führen die QR-Codes der beiden Grafiken: zum Abschnitt über Gewährleistung, auf Deutsch unter europa.eu/youreurope/garantien, und zur Seite über die gewerbliche Haltbarkeitsgarantie. Verbraucher finden dort ihre Rechte in allen Amtssprachen.
Fundstelle: Anhang I Erl. 3, Anhang II Erl. 1 (III) DVO (EU) 2025/1960; Leitlinien S. 15 f.. Was auf dem Gewährleistungslabel steht
Beweislastumkehr
Zeigt sich ein Mangel innerhalb eines Jahres ab Gefahrübergang, wird vermutet, dass er schon bei Übergabe bestand. Der Verkäufer muss dann das Gegenteil beweisen. Die Warenkauf-Richtlinie erlaubt den Mitgliedstaaten, diese Frist auf zwei Jahre zu verlängern; Deutschland hat ein Jahr gewählt.
Fundstelle: § 477 Abs. 1 BGB; Art. 11 Abs. 1 WKRL. Beweislastumkehr im Detail
Dauerhafter Datenträger
Ein dauerhafter Datenträger ist ein Medium, auf dem der Verbraucher Informationen aufbewahren und unverändert wieder aufrufen kann. Auf ihm muss die Vertragsbestätigung mit den Pflichtangaben eingehen, ebenso die Garantieerklärung spätestens bei Lieferung. Deshalb empfiehlt die Kommission, Gewährleistungshinweis und GARAN-Label in die Bestätigungs-E-Mail aufzunehmen.
Fundstelle: § 312f Abs. 2 BGB; Art. 8 Abs. 7 VRRL; § 479 Abs. 2 BGB; Leitlinien S. 20. Hinweis in der Bestellbestätigung
Fernabsatzvertrag
Ein Fernabsatzvertrag ist ein Vertrag, den Händler und Verbraucher über Fernkommunikationsmittel schließen, typischerweise im Onlineshop. Für ihn steht die Hinweispflicht in Art. 246a EGBGB, der über § 312d Abs. 1 BGB gilt. Im Online-Fernabsatz müssen beide Grafiken farbig sein, und die Ausnahme für Alltagsgeschäfte gilt hier nicht.
Fundstelle: Art. 6 Abs. 1 VRRL; § 312d Abs. 1 BGB; Art. 246a EGBGB; Anhang I und II Erl. 5 DVO (EU) 2025/1960. Onlineshop und Ladengeschäft
In hervorgehobener Weise
„In hervorgehobener Weise“ ist die Formel, mit der das Gesetz die Sichtbarkeit von Hinweis und GARAN-Label verlangt. Was das im Shop konkret heißt, sagt der Normtext nicht. Die Richtlinie nennt eine allgemeine Erinnerung auf der Website als Beispiel; die Leitlinien verlangen Lesbarkeit bei Standardanzeigegröße.
Fundstelle: Art. 5 Abs. 1 lit. e, Art. 6 Abs. 1 lit. l VRRL; ErwG 28 RL 2024/825; Leitlinien S. 15. Wo das Label hingehört
Art. 246a EGBGB
Art. 246a EGBGB listet die Informationen, die ein Händler bei Fernabsatzverträgen und Verträgen außerhalb von Geschäftsräumen geben muss. Seit dem 27. September 2026 verlangt § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 den harmonisierten Gewährleistungshinweis nach Anhang I der DVO 2025/1960, Nr. 11a das GARAN-Label nach Anhang II. Für das Ladengeschäft gilt das entsprechende Art. 246 Abs. 1 Nr. 5 und 5a EGBGB.
Fundstelle: Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11, 11a EGBGB i. d. F. BGBl. 2026 I Nr. 28. Rechtsgrundlagen
§ 312j BGB
§ 312j Abs. 2 BGB verlangt, dass bestimmte Informationen klar und hervorgehoben unmittelbar vor der Bestellung erscheinen. Seit dem 27. September 2026 gehört dazu die GARAN-Information nach Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11a EGBGB. Der allgemeine Gewährleistungshinweis (Nr. 11) steht nicht in dieser Liste.
Fundstelle: § 312j Abs. 2 BGB i. d. F. Art. 1 Nr. 5 BGBl. 2026 I Nr. 28; Art. 8 Abs. 2 VRRL. GARAN-Label vor der Bestellung
Leitlinien der Kommission
Die Leitlinien sind praktische Hinweise der Generaldirektion Justiz der EU-Kommission vom April 2026 zu Gewährleistungshinweis und GARAN-Label. Sie zeigen Beispiele für Online-Darstellung, Bestätigungs-E-Mail und unzulässige Änderungen. Nach eigenem Hinweis sind sie nicht verbindlich; verbindlich auslegen kann nur der EuGH.
Fundstelle: Kommission (GD JUST), Practical guidelines for sellers and producers, April 2026, S. 2. Rechtsgrundlagen und Quellen
Nachbesserung und Ersatzlieferung
Nachbesserung (Reparatur) und Ersatzlieferung sind die ersten Abhilfen der gesetzlichen Gewährleistung. Erst danach kommen Minderung oder Vertragsbeendigung in Betracht. Bei einer Haltbarkeitsgarantie haftet der Hersteller direkt auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
Fundstelle: Art. 13 WKRL; § 437 BGB; Art. 17 Abs. 1 WKRL; § 479 Abs. 3 BGB. Gewährleistung und Garantie
Die Definitionen geben die Rechtslage mit Stand 3. Oktober 2026 vereinfacht wieder und ersetzen keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die amtlichen Fassungen der genannten Rechtsakte. Alle Antworten auf typische Händlerfragen finden Sie in den häufigen Fragen.