Das Gewährleistungslabel muss seit dem 27. September 2026 jeder Unternehmer zeigen, der Waren an Verbraucher verkauft, im Onlineshop wie im Ladengeschäft. Reine B2B-Verkäufe und Verkäufe von privat an privat sind nicht erfasst. Das GARAN-Label kommt nur hinzu, wenn der Hersteller eine kostenlose Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren gewährt und mitteilt.
Amtlich heißt der Hinweis „harmonisierte Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht“. Er erinnert Käufer an ihre gesetzliche Gewährleistung von mindestens zwei Jahren. Ob Sie ihn zeigen müssen, hängt an drei Fragen: Verkaufen Sie Waren, verkaufen Sie an Verbraucher, und geht es um einen Vertrag im Geltungsbereich des EU-Verbraucherrechts? Was der Hinweis genau ist, erklärt der Ratgeber Gewährleistungslabel.
Wer ist zum Gewährleistungslabel verpflichtet?
Verpflichtet ist der Unternehmer, der Waren an Verbraucher verkauft. Die Pflicht stammt aus der Verbraucherrechte-Richtlinie in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/825 und gilt nur für Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern.
- Onlineshop und andere Fernabsatzverträge: Art. 6 Abs. 1 lit. l VRRL, in Deutschland Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 EGBGB (über § 312d Abs. 1 BGB).
- Ladengeschäft: Art. 5 Abs. 1 lit. e VRRL, in Deutschland Art. 246 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB (über § 312a Abs. 2 BGB).
Der Hersteller ist beim Hinweis nicht gefragt. Die Leitlinien der Kommission sehen dort „only a role for traders selling goods (sellers)“ (S. 2). Beim GARAN-Label kann der Hersteller das Label freiwillig auf Ware oder Verpackung anbringen (ErwG 28 RL 2024/825), die Anzeigepflicht im Shop trifft aber den Händler.
Der Hinweis ist kein Garantie-Thema. Die Richtlinie spricht vom gesetzlichen Gewährleistungsrecht, das „für alle Waren gilt“ (ErwG 28). Er ist deshalb auch nötig, wenn keines Ihrer Produkte eine Garantie hat.
Welche Händler sind betroffen? Alle Fälle im Überblick
Die Tabelle fasst die häufigsten Konstellationen zusammen. „Unklar“ heißt: Die Rechtslage lässt sich aus Gesetz und Verordnung nicht sicher ableiten. Diese Punkte sollten Sie anwaltlich klären lassen.
| Fall | Gewährleistungshinweis? | Begründung |
|---|---|---|
| Onlineshop, Verkauf an Verbraucher | ja | Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 EGBGB; farbig, unverändert |
| Ladengeschäft | ja, mit unklarer Ausnahme | Art. 246 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB; Ausnahme für sofort erfüllte Alltagsgeschäfte nach Art. 246 Abs. 2 EGBGB, Reichweite unklar |
| Kleinunternehmer | ja, wenn B2C | Pflicht knüpft an Unternehmer und Verbraucher an, nicht an Größe oder Umsatz |
| Nur B2B | Nein | Die Verbraucherrechte-Richtlinie gilt nicht für Verträge zwischen Unternehmen |
| Privatverkauf (privat an privat) | Nein | kein Unternehmer beteiligt |
| Gebrauchtwaren | ja | Gebrauchte Waren sind Waren; der amtliche Hinweis erwähnt sie selbst |
| Waren mit digitalen Elementen | ja, plus Softwareangabe | Waren; zusätzlich Mindestzeitraum für Softwareaktualisierungen, wenn der Hersteller ihn liefert |
| Digitale Inhalte, digitale Dienstleistungen | nur einfacher Hinweis | Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11b EGBGB; keine amtliche Grafik |
| Lebensmittel, Verbrauchsgüter | wahrscheinlich ja, anwaltlich klären | Hinweis gilt für Waren; ausgenommen sind nur regelmäßige Liefertouren mit Waren des täglichen Bedarfs und Warenautomaten (§ 312 Abs. 2 Nr. 8, 9 BGB) |
| Verkauf über Marktplätze | ja, Händler bleibt verpflichtet | verpflichtet ist der Unternehmer, der verkauft |
| Dropshipping | ja | Sie sind Vertragspartner des Verbrauchers |
| Händler außerhalb der EU mit EU-Kunden | unklar, anwaltlich klären | hängt davon ab, welches Recht auf den Vertrag anwendbar ist |
Gilt die Pflicht auch im Ladengeschäft?
Ja. Für Verträge im Laden gilt Art. 246 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB, für das GARAN-Label Nr. 5a. Die Verordnung (EU) 2025/1960 erlaubt im Laden farbige oder schwarz-weiße Ausdrucke, mindestens in A4 (Anhang I Erl. 4). Die Richtlinie nennt als Beispiel ein Plakat „in auffälliger Weise an einer Wand im Geschäft, neben dem Kassenschalter“ (ErwG 28).
Es gibt eine Ausnahme mit offenem Umfang. Nach Art. 246 Abs. 2 EGBGB ist Absatz 1 „nicht anzuwenden auf Verträge, die Geschäfte des täglichen Lebens zum Gegenstand haben und bei Vertragsschluss sofort erfüllt werden“. Das Umsetzungsgesetz hat nur Absatz 1 geändert, nach dem Wortlaut gilt die Ausnahme also auch für den Hinweis.
Unklar: Wie weit die Ausnahme für Alltagsgeschäfte in der Praxis trägt, ist offen. Die Kommission spricht von einer Anzeige „in all shops (both online and offline)“ (Leitlinien, S. 4). Wer einen Laden betreibt, sollte das anwaltlich klären lassen. Im Onlinehandel gibt es diese Ausnahme nicht.
Gilt das Gewährleistungslabel auch für Kleinunternehmer?
Ja, sofern Sie an Verbraucher verkaufen. Die Pflicht knüpft daran an, dass ein Unternehmer Waren an einen Verbraucher verkauft. Eine Ausnahme nach Umsatz, Mitarbeiterzahl oder Rechtsform enthalten weder Art. 5 und 6 VRRL noch Art. 246 und 246a EGBGB. Die steuerliche Kleinunternehmerregelung ändert an der Eigenschaft als Unternehmer im Verbraucherrecht nach unserem Verständnis nichts.
Gerade für kleine Shops ist eine fertige Lösung sinnvoll, weil die Grafik nicht nachgebaut werden darf. In Shopify übernimmt das die App EU-Gewährleistungslabel, GARAN ohne Programmierarbeit, siehe Gewährleistungslabel für Shopify.
Gilt das Gewährleistungslabel im B2B-Handel?
Nein. Verträge zwischen Unternehmen fallen nicht unter die Verbraucherrechte-Richtlinie, also auch nicht unter die Hinweispflicht. Das gilt aber nur für Verträge, die tatsächlich mit Unternehmern geschlossen werden. Sobald Verbraucher bei Ihnen kaufen können, gilt die Pflicht für diese Verträge.
Anwaltlich klären: Wie ein Shop sicher ausschließt, dass Verbraucher bestellen, etwa durch Hinweise oder Prüfung der Unternehmereigenschaft, regeln die hier ausgewerteten Vorschriften nicht.
Müssen Privatverkäufer das Label zeigen?
Nein. Wer privat an Privat verkauft, etwa über Kleinanzeigen, ist kein Unternehmer im Sinne der Verbraucherrechte-Richtlinie. Ob ein Verkäufer noch privat oder schon gewerblich handelt, ist eine eigene Frage, die nicht Gegenstand der Labelvorschriften ist.
Brauche ich das Label auch für Gebrauchtwaren?
Ja. Gebrauchte Waren sind Waren, für sie besteht ebenfalls ein gesetzliches Gewährleistungsrecht. Die amtliche deutsche Fassung des Hinweises spricht Gebrauchtwaren selbst an: Der Zeitraum kann bei gebrauchten Waren kürzer sein, „jedoch nicht weniger als ein Jahr“. In Deutschland ist eine Verkürzung auf mindestens ein Jahr nur durch besondere Vereinbarung möglich (§ 476 Abs. 2 BGB; Art. 10 Abs. 6 Warenkauf-Richtlinie).
Der Hinweis bleibt dabei unverändert. Sie dürfen ihn nicht um einen eigenen Satz zur verkürzten Frist ergänzen, denn kein Element ist editierbar (Anhang I Erl. 1 DVO 2025/1960).
Was gilt für digitale Produkte und Waren mit digitalen Elementen?
Für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen, etwa Downloads oder Software-Abos, ist kein harmonisierter Hinweis vorgeschrieben. Das Gesetz verlangt dort nur einen Hinweis auf das Bestehen des Gewährleistungsrechts, ohne amtliche Grafik (Art. 6 Abs. 1 lit. lb VRRL; Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11b und Art. 246 Abs. 1 Nr. 5b EGBGB).
Waren mit digitalen Elementen sind dagegen Waren. Für sie gilt der Gewährleistungshinweis. Dazu kommt die Angabe zum Mindestzeitraum für Softwareaktualisierungen (Nr. 11c bzw. 5d), sofern der Hersteller sie liefert. Wer beides verkauft, braucht für die Waren den amtlichen Hinweis.
Gilt das Gewährleistungslabel für Lebensmittel?
Wahrscheinlich ja, aber das sollten Sie anwaltlich klären lassen. Die Hinweispflicht bezieht sich auf Waren, und die Richtlinie spricht vom Gewährleistungsrecht, das „für alle Waren gilt“ (ErwG 28 RL 2024/825). Eine Ausnahme für Lebensmittel, Kosmetik oder andere Verbrauchsgüter nennen die hier ausgewerteten Vorschriften nicht.
Frage an den Anwalt: Ob für Lebensmittel und schnell verbrauchte Waren Besonderheiten gelten, etwa durch allgemeine Ausnahmen im Fernabsatzrecht, deckt unsere Quellenauswertung nicht ab.
Was gilt beim Verkauf über Marktplätze und beim Dropshipping?
Auf Marktplätzen bleibt der Händler verpflichtet. Die Pflicht trifft den Unternehmer, der die Ware an den Verbraucher verkauft, nicht die Plattform. Bietet ein Marktplatz eine eigene Funktion für den Hinweis an, sollten Sie prüfen, ob die amtliche Grafik farbig, unverändert und vor dem Kauf sichtbar erscheint. Wenn nicht, liegt das Risiko bei Ihnen.
Beim Dropshipping sind Sie Vertragspartner des Verbrauchers, auch wenn ein Lieferant die Ware verschickt. Damit sind Sie verpflichtet, den Hinweis zu zeigen. Für das GARAN-Label kommt es darauf an, ob der Hersteller Ihnen eine Haltbarkeitsgarantie mitteilt. Nachforschen müssen Sie nicht (ErwG 26 RL 2024/825).
Gilt die Pflicht für Händler außerhalb der EU?
Das hängt davon ab, welches Recht auf den Vertrag mit dem Verbraucher anwendbar ist. In der Regel gilt: Richtet ein Händler sein Angebot auf Verbraucher in der EU aus, gilt deren Verbraucherrecht (Art. 6 Abs. 1 lit. b Rom-I-Verordnung), und wettbewerbsrechtlich zählt der Markt, auf dem er wirbt (Art. 6 Abs. 1 Rom-II-Verordnung). Im Einzelfall kann es anders liegen. Die Pflicht ist EU-Recht: Die Richtlinie gilt in allen Mitgliedstaaten, die Durchführungsverordnung unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Der amtliche Hinweis selbst spricht von „Waren, die in der Europäischen Union verkauft werden“.
Anwaltlich klären: Ob ein Händler mit Sitz außerhalb der EU, etwa in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich, bei Verkäufen an EU-Verbraucher den Hinweis zeigen muss, ist eine Frage des anwendbaren Rechts, die unsere Quellen nicht beantworten. Wer gezielt an Verbraucher in der EU verkauft, sollte das vor dem Verzicht auf den Hinweis prüfen lassen.
Wann brauche ich zusätzlich das GARAN-Label?
Nur bei einer bestimmten Herstellergarantie. Das GARAN-Label (amtlich: „harmonisierte Kennzeichnung der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie“) ist Pflicht, wenn alle fünf Voraussetzungen zusammen vorliegen (Art. 6 Abs. 1 lit. la VRRL; Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11a EGBGB):
- eine Haltbarkeitsgarantie des Herstellers, nicht des Händlers,
- ohne zusätzliche Kosten,
- für die gesamte Ware, nicht nur für Bauteile,
- mit einer Dauer von mehr als zwei Jahren; genau zwei Jahre reichen nicht,
- der Hersteller stellt Ihnen die Information zur Verfügung.
Händlergarantien und bezahlte Garantieverlängerungen bekommen kein GARAN-Label. Im Onlineshop muss die GARAN-Information zudem unmittelbar vor der Bestellung erscheinen (§ 312j Abs. 2 BGB). Ausführlich auf der Seite GARAN-Label.
Prüfschema: Muss ich Hinweis oder GARAN-Label zeigen?
Gehen Sie die Fragen der Reihe nach durch. Sobald eine Antwort „nein“ lautet, endet die Prüfung für diese Stufe.
- Verkaufe ich Waren?
Körperliche Waren, neu oder gebraucht, auch mit digitalen Elementen. Bei rein digitalen Inhalten oder digitalen Dienstleistungen genügt ein einfacher Hinweis auf das Gewährleistungsrecht ohne Grafik. - Verkaufe ich an Verbraucher?
Wenn auch Privatkunden kaufen können: ja. Reine B2B-Verträge und Verkäufe von privat an privat sind nicht erfasst. - Verkaufe ich in der EU?
Verträge mit Verbrauchern, für die das Verbraucherrecht eines EU-Staats gilt. Bei Sitz außerhalb der EU anwaltlich klären. - Ergebnis: Gewährleistungshinweis zeigen
Online farbig und unverändert, gut sichtbar vor dem Kauf; im Laden als Aushang in mindestens A4. Wo genau, erklärt die Seite Platzierung. - Gibt der Hersteller eine Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren?
Eine Garantie des Herstellers, nicht Ihre eigene, mit mehr als zwei Jahren Laufzeit. - Gilt sie für die ganze Ware und ist sie kostenlos?
Keine Teilgarantie für einzelne Bauteile, kein Aufpreis. - Hat der Hersteller Ihnen die Information mitgeteilt?
Sie müssen nicht selbst auf Hersteller-Websites suchen. - Ergebnis: GARAN-Label zeigen
Neben dem Produktbild und unmittelbar vor der Bestellung, mit Garantiedauer, Herstellername und Modellkennung.
Wie setze ich die Pflicht in Shopify um?

Wenn Ihr Prüfschema bei „Hinweis zeigen“ endet, brauchen Sie die amtliche Grafik an den richtigen Stellen im Shop. Die Shopify-App EU-Gewährleistungslabel, GARAN zeigt die Originaldateien der Kommission unverändert, in allen 24 Amtssprachen passend zur Shopsprache, automatisch auf Produktseite, Kategorieseite, im Warenkorb, in der Warenkorb-Schublade und im Seitenfuß. GARAN-Labels hinterlegen Sie je Hersteller und Produkt, ohne Produktgrenze. Die Grafik mit PDF-Download erscheint auch in der Bestellbestätigung.
Diese Übersicht gibt die Rechtslage nach bestem Wissen wieder (Stand: 3. Oktober 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung. Die als unklar markierten Fälle sollten Sie anwaltlich prüfen lassen. Die Rechtsquellen finden Sie unter Rechtsgrundlagen.
Häufige Fragen
Wer muss das Gewährleistungslabel anzeigen?
Jeder Unternehmer, der Waren an Verbraucher verkauft, online wie im Ladengeschäft. Rechtsgrundlage sind Art. 5 und 6 der Verbraucherrechte-Richtlinie in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/825, in Deutschland Art. 246 Abs. 1 Nr. 5 und Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 EGBGB.
Gilt das Gewährleistungslabel auch für Kleinunternehmer?
Ja, sobald sie an Verbraucher verkaufen. Die Vorschriften sehen keine Ausnahme nach Größe oder Umsatz vor.
Gilt das Gewährleistungslabel im B2B-Handel?
Nein. Verträge zwischen Unternehmen fallen nicht unter die Verbraucherrechte-Richtlinie. Können auch Verbraucher bei Ihnen kaufen, gilt die Pflicht für diese Verträge.
Brauche ich das Label auch für Gebrauchtwaren?
Ja. Für gebrauchte Waren besteht ebenfalls ein gesetzliches Gewährleistungsrecht. Der amtliche Hinweis erwähnt selbst, dass der Zeitraum bei gebrauchten Waren kürzer sein kann, aber nicht weniger als ein Jahr.
Brauche ich das Label für digitale Produkte?
Für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen ist keine amtliche Grafik vorgeschrieben, nur ein Hinweis auf das Bestehen des Gewährleistungsrechts (Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11b EGBGB). Für Waren mit digitalen Elementen gilt der normale Hinweis.
Müssen Privatverkäufer bei Kleinanzeigen oder Vinted das Label zeigen?
Nein. Verkäufe von privat an privat fallen nicht unter die Verbraucherrechte-Richtlinie.
Muss ich das Label zeigen, wenn ich über Amazon, eBay oder Etsy verkaufe?
Die Pflicht trifft den Händler, der verkauft, nicht die Plattform. Prüfen Sie, ob der Marktplatz die amtliche Grafik farbig, unverändert und vor dem Kauf anzeigt. Das Risiko einer fehlenden Anzeige liegt bei Ihnen.